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Allgemeine Bedingungen und Konditionen
Artikel 1 - Definitionen
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen: die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht sich die Abkürzung ROLAND auf die ROLAND INTERNATIONAL POLSKA Sp. z o.o. mit Sitz in Konin, ul. Nadbrzeżna 1, 62-500 Konin, eingetragen in das Unternehmensregister bei Sąd Rejonowy [Amtsgericht] Poznań Nowe Miasto i Wilda in Poznań, IX Wydział Gospodarczy [Abteilung 9 – Wirtschaftsabteilung], unter der Nr. KRS: 0000406337, NIP [USt-IdNr.] 6652988271, REGON [Gewerbenr.]: 30201339700000, als Mitglied der Gruppe THE CARGO CONTROL COMPANY.
3. Kunde: der Vertragspartner von ROLAND.
4. Kundenspezifisches Produkt: Produkte, die nicht zum Standardangebot von ROLAND gehören, oder Produkte aus dem Standardangebot mit anderen Abmessungen.
5. Vertrag: die zugrundeliegende(n) Vereinbarung(en) zwischen den Parteien, alle damit zusammenhängenden Vereinbarungen zwischen den Parteien sowie alle Änderungen und Ergänzungen zu diesen Vereinbarungen.
6. Die Parteien: ROLAND und der Kunde gemeinsam.
7. Schriftlich: Schrift- oder Textform, d. h. auf Papier, per E-Mail, Fax oder auf anderen elektronischen Wegen.
8. Produkte: alle von ROLAND im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Vertrags an den Kunden gelieferten beziehungsweise zu liefernden Waren, Artikel, Gegenstände und Teile sowie alle damit verbundenen Dienstleistungen, die von ROLAND erbracht werden (sollen).
9. Angebot: wird in diesem Vertrag auf ein Angebot Bezug genommen, ist dies nicht als Angebot im Sinne von Art. 66 des polnischen Zivilgesetzbuchs (Kodeks Cywilny) zu verstehen. 10. Alle Definitionen haben im Singular und im Plural die gleiche Bedeutung, sofern nicht explizit anders angegeben.
Artikel 2 - Anwendungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich auf alle Vorschläge, Angebote, Arbeiten, Bestellungen, Vereinbarungen und Lieferungen von Produkten durch ROLAND oder in deren Auftrag.
2. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur im Fall des ausdrücklichen schriftlichen Einverständnisses durch die Parteien möglich.
3. Die Parteien schließen die Geltung ergänzender und/oder anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden oder von Drittparteien ausdrücklich aus.
Artikel 3 - Vorschläge und Angebote
1. Die Vorschläge und Angebote von ROLAND sind nicht bindend, sofern die Parteien nicht explizit eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben.
2. Vorschläge und Angebote haben eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 (dreißig) Tagen, sofern der Vorschlag oder das Angebot keine andere Annahmefrist enthält.
3. Wenn der Vorschlag oder das Angebot nicht innerhalb der vorgegebenen Frist schriftlich angenommen wird, erlischt seine Gültigkeit automatisch.
4. Die Vorschläge oder Angebote beziehen sich nicht auf Nachbestellungen oder zukünftige Bestellungen, sofern die Parteien nicht explizit eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben.
Artikel 4 - Annahme
1. Nach Annahme des Vorschlags oder des Angebots behält sich ROLAND das Recht vor, innerhalb von 3 (drei) Tagen nach Erhalt der Annahme (Annahmebestätigung) ohne Angabe von Gründen von deren Durchführung zurückzutreten. In diesem Fall vereinbaren die Parteien neue Regelungen für die Zusammenarbeit, und der Kunde kann keinerlei Ansprüche gegenüber ROLAND geltend machen. \
2. Eine mündliche Annahme des Kunden ist für ROLAND erst verbindlich, nachdem der Kunde sie schriftlich bestätigt hat.
Artikel 5 - Preise
1. Alle von ROLAND genannten Preise werden in einer mit dem Kunden vereinbarten Währung angegeben und werden EXW („ab Werk“) berechnet. Sie enthalten weder Mehrwertsteuer noch weitere Kosten, wie Verwaltungskosten, (Einfuhr-)Abgaben, Reisekosten, Verpackungs-, Versand-, Versicherungs- oder Transportkosten, sofern die Parteien nicht explizit eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben.
2. ROLAND übernimmt keine Haftung für offensichtliche Schreibfehler in Prospekten und anderen Schriftstücken mit Preisangaben, die auf Programmier-, Druck-, Satz- oder Schreibfehler zurückzuführen sind. Im Geschäftsverhältnis zwischen den Parteien gelten nur die Preise als verbindlich, die in der abschließenden Bestellung vereinbart und bestätigt wurden.
3. ROLAND kann die auf ihrer Webseite oder an anderer Stelle veröffentlichten Preise ihrer Produkte jederzeit ändern.
Artikel 6 - Zahlung
1. Rechnungen müssen innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach dem Rechnungsdatum beglichen werden, sofern die Parteien nicht explizit andere schriftliche Vereinbarungen getroffen haben.
2. Der Kunde begleicht die Zahlungen ohne Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder einer Aufrechnung und überweist den fälligen Betrag auf das von ROLAND angegebene Konto.
3. Der Kunde verzichtet auf das Recht, Zahlungen an ROLAND mit Forderungen von ROLAND zu verrechnen.
4. Wenn der Kunde nicht innerhalb der auf der Rechnung genannten Zahlungsfrist zahlt, kann ROLAND Verzugszinsen im Geschäftsverkehr ab Fälligkeit der Forderung bis zum Zahlungstermin berechnen.
5. Befindet sich der Kunde in Verzug, schuldet er ROLAND darüber hinaus auch die außergerichtlichen Beitreibungskosten sowie gegebenenfalls Entschädigung.
6. Die Beitreibungskosten werden gemäß dem polnischen Gesetz über die Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr berechnet.
7. Wenn der Kunde nicht fristgemäß zahlt, kann ROLAND die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so lange aussetzen, bis der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist.
8. Die Bestimmungen im Absatz 7 beziehen sich ebenfalls auf Pflichten im Zusammenhang mit weiteren Verträgen mit dem Kunden.
9. Im Fall der Liquidation, der Insolvenz, der Pfändung oder Zahlungseinstellung seitens des Kunden werden alle Forderungen von ROLAND gegenüber dem Kunden mit sofortiger Wirkung fällig.
Artikel 7 - Forderungsrecht
1. Sobald der Kunde mit mindestens einer fälligen Forderung in Zahlungsverzug gerät, kann sich ROLAND auf ihr Forderungsrecht in Bezug auf die an den Kunden gelieferten Produkte berufen, für die keine Bezahlung erfolgt ist.
2. ROLAND kann ihr Forderungsrecht durch eine schriftliche Mitteilung mit einer Aufstellung aller Produkte, auf die sich die Forderung von ROLAND bezieht, geltend machen.
3. Der Kunde muss ROLAND unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung über die Geltendmachung des Forderungsrechts alle in der Aufstellung erfassten Produkte zurückgeben.
4. Der Kunde trägt die Kosten für die Rücknahme oder Rücksendung der Produkte.
Artikel 8 - Aussetzungrecht
1. Der Kunde verzichtet auf sein Recht auf Aussetzung der Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag.
Artikel 9 - Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten oder zu liefernden Produkte bleiben im Eigentum von ROLAND, bis der Kunde sämtliche Verbindlichkeiten und Zahlungsverpflichtungen gegenüber ROLAND in vollem Umfang erfüllt hat, einschließlich aller möglichen Forderungen von ROLAND aus der Nichterfüllung des Vertrags durch den Kunden.
2. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ROLAND den Eigentumsvorbehalt geltend machen und die Produkte zurückfordern.
3. Solange das Eigentumsrecht an den Produkten noch nicht an den Kunden übergegangen ist, darf er diese weder verkaufen, noch vertreiben, verpfänden oder nach einem anderen Recht belasten.
4. Falls Drittparteien in den Besitz der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte gelangen oder Rechte an diesen Produkten geltend machen oder ausüben wollen, ist der Kunde verpflichtet, ROLAND unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
5. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte sorgfältig zu lagern, wobei diese deutlich sichtbar als Eigentum von ROLAND gekennzeichnet (erkennbar) sein müssen. Der Kunde muss alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Eigentumsrechte von ROLAND zu schützen.
6. Beruft sich ROLAND auf ihr Eigentumsrecht, so gilt der Vertrag als aufgelöst und ROLAND hat Anspruch auf Schadenersatz, entgangenen Gewinn und Zinsen.
Artikel 10 - Lieferung
1. Die Lieferungen erfolgen EXW, sofern die Parteien nicht explizit eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben.
2. Sollte dies in Anbetracht der Umstände erforderlich, ist ROLAND berechtigt, Teillieferungen eines Produkts vorzunehmen.
3. ROLAND ist jeweils berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist.
4. Der Kunde muss sicherstellen, dass die von ihm bestellten Produkte fristgerecht angenommen werden.
5. Wenn Schäden während des Transports eintreten, muss der Kunde das Transportunternehmen sowie ROLAND unverzüglich darauf hinweisen und dies auch auf dem Lieferschein vermerken.
6. Der Kunde trägt die Transportkosten sowie im Fall gemäß vorstehendem Absatz 4 die Kosten für eine eventuelle erneute Lieferung der Produkte an den Sitz des Kunden, sofern die Parteien nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen haben.
11 - Lieferzeit
1. Die von ROLAND angegebenen Lieferzeiten sind lediglich Anhaltspunkte. Bei Überschreitung dieser Fristen ist der Kunde nicht berechtigt, den Vertrag aufzulösen, Ansprüche zu erheben oder andere Rechte geltend zu machen, sofern die Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben.
2. Die Lieferfrist beginnt nach schriftlicher Bestätigung des Vorschlags von ROLAND, den der Kunde als angenommen unterzeichnet hat.
3. Bei Überschreitung der voraussichtlichen Lieferzeit ist der Kunde nicht berechtigt, Entschädigung zu fordern oder den Vertrag aufzulösen.
Artikel 13 - Gefahr und Lagerung
1. Die Gefahr des Verlusts und der Beschädigung der Produkte geht in dem Moment auf den Kunden über, in dem ROLAND ihn schriftlich darüber informiert, dass die Produkte transportbereit im Sitz von ROLAND sind (Ex Works).
2. Wenn der Kunde die bestellten Produkte erst nach dem vereinbarten Lieferdatum entgegennimmt, trägt er vollständig das Risiko dadurch bedingter Qualitätseinbußen.
3. Der Kunde trägt alle zusätzlichen Kosten, die durch die vorzeitige oder verspätete Entgegennahme der Produkte entstehen.
Artikel 13 – Beanstandungen
1. Der Kunde ist verpflichtet, alle von ROLAND gelieferten Produkte unverzüglich auf eventuelle Mängel zu überprüfen.
2. Wenn ein geliefertes Produkt die vertragsgemäßen Erwartungen des Kunden nicht erfüllt, kann der Kunde dies bei ROLAND innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Feststellung der Mängel beanstanden.
3. Beim Einreichen der Beanstandung überreicht der Kunde auch eine detaillierte Beschreibung des Mangels, einschließlich entsprechender Bildmaterialien, sodass ROLAND angemessen reagieren kann.
Artikel 14 - Gewährleistung
1. ROLAND erteilt keinerlei andere Garantien, mit Ausnahme der ausdrücklich im Vertrag oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Garantien. ROLAND gewährt insbesondere keine Garantie auf kundenspezifische Produkte.
2. Unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen gewährleistet ROLAND gegenüber dem Kunden die gute Qualität ihrer Produkte. Der Kunde muss alle Mängel an diesen Produkten innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Beginn der Verwendung des Produkts melden und dabei aufzeigen, dass die in diesem Zeitraum entstandenen Mängel infolge von Konstruktionsfehlern von ROLAND oder infolge der unzureichenden Ausführung oder aufgrund unzulänglicher Materialien entstanden sind, die von ROLAND geliefert wurden. Erweist sich die Beanstandung als begründet, werden die schadhaften Teile von ROLAND unentgeltlich durch neue ersetzt. Werden die vorstehend genannten Fristen überschritten, erlöschen alle Mängelansprüche gegenüber ROLAND.
3. Anhand des vom Kunden vorgelegten beanstandeten Materials bewertet ROLAND, ob das Produkt schadhaft im Sinne von obigem Absatz 2 ist.
4. Wenn ROLAND anhand einer detaillierten Beschreibung des Produktmangels einschließlich des Bildmaterials feststellt, dass Gründe zur Annahme der Beanstandung bestehen, teilt sie dem Kunden schriftlich mit, dass das schadhafte Produkt zur Erfüllung der Gewährleistungsansprüche zurückgesendet werden muss.
5. Der Kunde ist vollständig für die ordnungsgemäße Rücksendung des Produkts, insbesondere für eine geeignete Verpackung, verantwortlich. ROLAND erstattet keine Kosten für die Produktrücksendung, diese Kosten trägt vollständig der Kunde.
6. ROLAND behält sich vor, retournierte Produkte beim Erhalt zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die zuvor gemeldeten Mängel auch tatsächlich vorliegen. Werden bei dieser Inspektion Schäden festgestellt, die der Kunde nicht angezeigt hat und die bei der Produktrücksendung entstanden sind, werden sie nicht von ROLAND im Rahmen des Garantieanspruchs beseitigt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. In diesem Fall trägt der Kunde die zusätzlichen, nicht von der Garantie abgedeckten Reparaturkosten.
7. ROLAND übernimmt keine Haftung und gewährt keine Gewährleistung für Mängel, die auf die normale Abnutzung oder auf die unsachgemäße Lagerung oder Verwendung der Gegenstände beziehungsweise auf deren Nutzung entgegen den Betriebs- und Wartungsanweisungen von ROLAND zurückzuführen sind. Dies gilt ebenfalls für Mängel, die auf Fehler in den vom Kunden vorgeschriebenen oder gelieferten Entwürfen, Konstruktionen oder Materialien beziehungsweise Maßnahmen oder Anweisungen des Kunden zurückzuführen sind, oder aufgrund der Nichteinhaltung der Wartungsanweisungen sowie durch Verfärbungen entstehen, die die mögliche Nutzung nicht beeinträchtigen.
8. Wenn ROLAND zur Erfüllung der Gewährleistungspflichten ein Produkt oder Teile davon ersetzt, stehen die ausgetauschten Teile unter dem Eigentumsvorbehalt von ROLAND.
9. Wenn der Kunde seine Verpflichtungen aus dem mit ROLAND geschlossenen Vertrag nicht oder verspätet oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, erlöschen die Gewährleistungspflichten von ROLAND. Wenn der Kunde ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von ROLAND das Produkt demontiert, repariert oder andere Arbeiten daran vornimmt oder Dritte damit beauftragt, erlöschen alle Ansprüche aus der Gewährleistung.
10. Rechtsmittel im Zusammenhang mit der Gewährleistung müssen innerhalb von 1 (einem) Jahr nach der Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist eingelegt werden, andernfalls werden sie hinfällig. Zwischen den Unternehmen ist die Anwendbarkeit von Gewährleistungsbestimmungen ausgeschlossen.
Artikel 15 - Mahnung
1. Der Kunde ist verpflichtet, ROLAND einen eventuellen Zahlungsverzug sowie den Grund für diesen Verzug schriftlich anzumahnen.
2. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Mahnung ROLAND (rechtzeitig) zugeht.
Artikel 15 - Geistiges Eigentum
1. ROLAND besitzt alle geistigen Eigentumsrechte an den verkauften Produkten.
2. Der Kunde hat die geistigen Eigentumsrechte an den gelieferten Produkten uneingeschränkt und bedingungslos anzuerkennen.
3. Sollte der Kunde die geistigen Eigentumsrechte von ROLAND verletzen, haftet der Kunde für alle Schäden (einschließlich eventueller Folgeschäden) jeglicher Art, die ROLAND gegenwärtig oder in Zukunft entstehen.
Artikel 17 - Haftung
1. ROLAND haftet gegenüber dem Kunden und Dritten ausschließlich für Schäden, die auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln von ROLAND zurückgehen.
2. Der Kunde befreit ROLAND von der Haftung für alle Schäden und Kosten von Dritten, die Schäden infolge oder durch die Produkte beziehungsweise die Vertragserfüllung erlitten haben, und kommt für diese Schäden und Kosten auf, sofern ROLAND nicht gemäß diesem Vertrag, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zwingenden Rechtsvorschriften für diese Schäden haftet. Zudem schützt der Kunde ROLAND vor allen Kosten und Schäden, die ROLAND aufgrund von Ansprüchen Dritter gegenüber ROLAND entstehen und bei denen die Haftung von ROLAND gegenüber dem Kunden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag ausgeschlossen ist.
3. ROLAND haftet für keinerlei Unfälle oder Schäden, die durch die von ihm gelieferten Produkte verursacht wurden, wenn diese unkorrekt oder unsachgemäß beziehungsweise entgegen den Betriebsanweisungen genutzt wurden.
4. Der Kunde ist unter allen Umständen für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm übermittelten Einzelangaben und Dokumente verantwortlich. ROLAND übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die (gänzlich oder teilweise) auf Fehler und/oder Unvollständigkeiten in den vom Kunden übermittelten Angaben und Unterlagen zurückzuführen sind oder dadurch entstehen, dass die vom Kunden erteilten Anweisungen eingehalten wurden. Der Kunde stellt ROLAND von allen entsprechenden Ansprüchen frei.
5. Der Kunde stellt ROLAND von allen Ansprüchen aufgrund von Rechtsvorschriften über die Produkthaftung oder die Haftung aufgrund ähnlicher internationaler Vorschriften frei, unabhängig davon, ob diese auf EG-Richtlinien zur Haftung für fehlerhafte Produkte basieren, sofern durch zwingende Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
6. Wenn ROLAND aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, darunter auch eine Verpflichtung aus europäischen Gesetzen und Verordnungen, verpflichtet ist, die gelieferten Produkte zurückzurufen, ist der Kunde zur vollen Mitwirkung verpflichtet, ohne dass er Anspruch auf Schadenersatz hat. In diesem Fall gilt der Vertrag als aufgelöst. einschließt, verpflichtet, gelieferte Produkte aus dem Verkehr zu ziehen, ist der Kunde zur vollen Mitwirkung verpflichtet, ohne dass ihm ein Schadensersatzanspruch zusteht. In diesem Fall gilt der Vertrag als gekündigt.
7. Für Schäden, die dem Kunden entstehen, haftet ROLAND bis zur Höhe des Rechnungsbetrags des jeweiligen Auftrages, durch den dem Kunden ein Schaden entstanden ist, höchstens jedoch bis zum Deckungsbetrag der von ROLAND dafür abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. ROLAND haftet nicht für mittelbare Schäden, darunter Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Umsätze, ausgebliebene Einsparungen, Ansehensverlust oder Schäden, die Dritten entstanden sind.
8. Wenn die Versicherung den Schadensbetrag nicht (vollständig) zahlt, so ist die Haftung auf den (Teil des) Rechnungsbetrags beschränkt, auf den sich die Haftung bezieht.
9. Die auf der Website oder in einem Katalog enthaltenen Abbildungen, Fotos, Farben, Zeichnungen und Beschreibungen sind nur als Hinweis zu verstehen. Sie gelten nur annäherungsweise und bieten keinen Anlass für Ansprüche und/oder die (gänzliche oder teilweise) Auflösung des Vertrags beziehungsweise die Aussetzung einer Verpflichtung.
10. Alle Ansprüche auf Schadenersatz des Kunden gegenüber ROLAND erlöschen in jedem Fall sechs (6) Monate nach dem Ereignis, das die Haftung unmittelbar oder mittelbar begründet hat.
Artikel 18 - Recht auf Beendigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. ROLAND ist berechtigt, nach eigenem Ermessen vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne Verpflichtung zur Entschädigungszahlung sowie unbeschadet eventueller weiterer Rechte, die ihr möglicherweise zustehen, zu kündigen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß dem Vertrag gänzlich oder teilweise nicht oder nicht fristgemäß nachkommt oder wenn ROLAND Umstände entdeckt hat, die eindeutig darauf hinweisen, dass der Kunde seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen wird.
2. Das Rücktrittsrecht kann von ROLAND spätestens 6 Monate nach Feststellung des Rücktrittsgrundes ausgeübt werden.
3. Wenn ROLAND den Vertrag auflöst, werden alle Forderungen von ROLAND gegenüber dem Kunden mit sofortiger Wirkung fällig und zahlbar.
Artikel 19 - Höhere Gewalt
1. ROLAND kann von der Haftung für die Nichterfüllung einer ihrer Verpflichtungen befreit werden, wenn die Nichterfüllung auf ein Hindernis zurückzuführen ist, das sie nicht zu vertreten hat und dessen Eintritt, Unüberwindbarkeit oder Folgen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren (höhere Gewalt).
2. Die Situation der im Absatz 1 genannten höheren Gewalt beinhaltet auf jeden Fall – jedoch nicht ausschließlich – Datenverluste aufgrund von Computerausfällen, Virusinfektionen oder unbefugten Computerzugriffen durch Drittparteien, Maschinenausfällen sowie weiteren Unannehmlichkeiten, die die Geschäftstätigkeiten von ROLAND behindern oder einschränken, sowie Internet- und Stromausfälle, Wetterbedingungen, Pandemien, Diebstahl, Brände, Überschwemmungen, Erdrutsche, Terrorismus, Einschränkungen Dritter, Erkrankungen einer natürlichen Person, die den Vertrag im Auftrag von ROLAND erfüllt, Transporteinschränkungen (darunter Lockdown aufgrund einer pandemischen Gefahrenlage), Streiks, Unruhen, Kriege oder Kriegsgefahr, Produktverluste oder Schäden an den Produkten während des Transports, nicht erfolgte oder verspätete Lieferung der Produkte an ROLAND durch die Lieferanten, Export- und Importverbote, Brände, Unfälle bei ROLAND oder ihren Lieferanten, Zerstörung Allgemeine Geschäftsbedingungen Seite [8] Version 20221001-V1 der Transportmittel von ROLAND, ihren Lieferanten oder eines eingeschalteten Transportunternehmens durch Brände, entsprechende Störungen, Verwicklung in damit verbundene Unfälle und staatliche Maßnahmen im Inland, im Ausland oder auf internationaler Ebene.
3. Wenn ROLAND durch höhere Gewalt gänzlich oder teilweise daran gehindert wird, eine oder mehrere ihrer Vertragspflichten zu erfüllen, ist ROLAND berechtigt, ihre Vertragspflichten ohne Einschaltung eines Gerichts durch schriftliche Mitteilung an den Kunden auszusetzen.
4. Ab dem Zeitpunkt, an dem die höhere Gewalt mindestens 30 (dreißig) Kalendertage lang fortgedauert hat, können beide Parteien vom Vertrag ganz oder teilweise schriftlich zurücktreten.
5. Wenn ROLAND zu dem Zeitpunkt, an dem das Ereignis der höheren Gewalt eintritt, ihre Verpflichtungen gegenüber dem Kunden im Rahmen des Vertrags teilweise erfüllt hat und teilweise Tätigkeiten für den Kunden verrichtet oder einige Produkte geliefert hat, ist ROLAND berechtigt, die fraglichen Tätigkeiten oder Artikel separat in Rechnung zu stellen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die entsprechende Rechnung von ROLAND zu begleichen.
6. Im Fall eines Ereignisses höherer Gewalt ist ROLAND zu keinerlei Haftung/Entschädigung verpflichtet, selbst wenn ROLAND Vorteile infolge des Ereignisses höherer Gewalt zufließen.
7. ROLAND übernimmt keine Haftung für die Nichterfüllung oder nicht fristgerechte Erfüllung des Vertrags, die auf COVID-19 oder dessen Nachfolgevarianten zurückzuführen sind.
Artikel 20 - Vertragsänderung
1. Sollte sich nach der Unterzeichnung des Vertrags herausstellen, dass zur Vertragserfüllung eine inhaltliche Änderung oder Ergänzung erforderlich ist, nehmen die Parteien diese Änderung nach entsprechender Rücksprache miteinander vor.
Artikel 21 - Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. ROLAND berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen.
2. Die gültige Fassung ist immer die neueste Version, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gilt.
Artikel 22 - Übertragung von Rechten
1. Die Übertragung der Rechte des Kunden aus dem Vertrag zwischen den Parteien an einen Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ROLAND.
Artikel 23 - Salvatorische Klausel
1. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt.
2. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll durch die wirksame und durchführbare Regelung ersetzt werden, in der die Zielsetzung und der Inhalt der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung in größtmöglichem Maße bewahrt bleiben.
Artikel 24 - Personenbezogene Daten
1. Die Parteien erfüllen alle entsprechenden Verpflichtungen aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften im Bereich Datenschutz, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der entsprechenden nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Bezug auf den Vertrag anwendbar sind.
2. Soweit ROLAND im Rahmen des Vertrags als „Auftragsverarbeiter“ im Sinne von Art. 4 Abs. 8 DSGVO für den Kunden als „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 4 Abs. 7 DSGVO personenbezogene Daten des Kunden oder in dessen Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag über die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten auf der Grundlage eines von ROLAND vorgeschlagenen Auftragsverarbeitungsvertrags.
3. Wenn ROLAND als Auftragsverarbeiter personenbezogener Daten des Kunden tätig wird, haftet ROLAND nur dann für Schäden, wenn sie nicht im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen und -verordnungen, einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung und den entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, gehandelt hat oder wenn sie außerhalb oder entgegen den rechtlichen Vorgaben des Kunden gehandelt hat. Wenn ROLAND als Auftragsverarbeiter personenbezogener Daten des Kunden tätig wird, haftet sie nicht, wenn der schadensverursachende Umstand nicht von ihr oder einem Dritten zu vertreten ist oder wenn anderweitig vereinbart ist, dass ROLAND und der beteiligte Dritte nicht haften.
4. Die Haftungsbeschränkung in Artikel 17 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt auch für eine etwaige Haftung von ROLAND im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
5. Unbeschadet der Absätze 3 und 4 stellt der Kunde ROLAND von allen Ansprüchen, Verbindlichkeiten, Kosten (darunter u. a. Gerichtskosten), Schäden und Verlusten frei, die infolge einer Verletzung der Verpflichtungen aus diesem Artikel durch den Kunden entstehen.
6. Ergänzend zu den vorstehenden Absätzen wird ROLAND eine Datei mit personenbezogenen Daten des Kunden gemäß der Datenschutzerklärung führen.
Artikel 25 - Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
1. Die rechtliche Beziehung zwischen dem Kunden und ROLAND unterliegt ausschließlich dem polnischen Recht.
2. Zuständig für eventuelle Streitfälle zwischen ROLAND und dem Kunden sind die am Sitz von ROLAND zuständigen Gerichte.